Grundsätzlich sind Schwangerschaft und Beruf gut zu vereinbaren. Als Schwangere können Sie problemlos bis zum Beginn der Mutterschutzzeit (s. unten) arbeiten. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass Sie einen Arbeitsplatz haben, der weder für Sie, noch für Ihr ungeborenes Kind eine Gefahr darstellen. Weiterhin sind Beruf und Schwangerschaft nur dann vereinbar, wenn Ihre Schwangerschaft unkompliziert verläuft und Sie körperlich in der Lage sind, dem Beruf weiter nachzugehen.
Um schwangere Frauen gesetzlich untermauert zu schützen, existiert das so genannte Mutterschutzgesetz (MuSchG) Im Folgenden führen wir kurz die wichtigsten Inhalte dieses Gesetzes aus. Genaueres dazu können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (kurz: BMFSFJ) nachlesen. Link: www.bmfsfj.de
- Das MuSchG schützt Schwangere grundsätzlich vor Kündigung.
- Die so genannte Mutterschutzzeit (das ist die Zeit, in der die Frau nicht arbeiten darf) beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten oder medizinischen Frühgeburten verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach der Entbindung. Außerdem wird bei früherem Entbindungstermin die Zeit hinten angehängt, damit jede Frau insgesamt 14 Wochen Mutterschutzzeit nutzen kann.
- Es gilt ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzzeit.
- Es gilt ein Beschäftigungsverbot, wenn es sich um schwere körperliche Tätigkeit handelt oder die Mutter schädigenden Stoffen, Lärm, Hitze oder Kälte ausgesetzt ist. Das Gesetz führt im Weiteren aus, bei welchen Tätigkeiten und ggf. ab welchem Schwangerschaftsmonat ebenfalls Beschäftigungsverbot gilt (z.B. Akkordarbeit, Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr etc.).
- Das MuSchG bestimmt, dass Frauen, die z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, nicht weniger als zuvor verdienen dürfen.
- Während der Mutterschutzzeit erhalten Frauen in einem Arbeitsverhältnis Mutterschaftsgeld. Dies wird bei gesetzlich Krankenversicherten von der Krankenkasse, bei nicht-gesetzlich Versicherten vom Bund gezahlt.
- Stillende Mütter müssen die Möglichkeit haben, mindestens 2x 30 Minuten täglich (bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich) ihr Kind zu stillen. Diese Zeit muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt werden.
|
Kommentare
es gibt grundsätzlich keine Meldepflicht an den Arbeitgeber. Nur, wenn zu deinem Schutz besondere Maßnahmen getroffen werden müssen oder deine Stelle eine besonders wichtige Position im Unternehmen ist.
Aber natürlich machst du es dem Chef leichter, wenn du rechtzeitig Bescheid sagst. Viele sagen in den ersten 3 Monaten nichts. Etwas peinlich ist es auch, wenn der Chef es von einem deiner Kollegen erfährt.
Alle Kommentare dieses Beitrages als RSS-Feed.